Lagebericht
Entwicklung der Risikosituation
Als international tätiges Unternehmen mit heterogenen Geschäftsfeldern ist der Bayer-Konzern einer Vielzahl von rechtlichen Risiken ausgesetzt.
Die nachfolgend beschriebenen Rechtsverfahren stellen die aus heutiger Sicht wesentlichen Rechtsrisiken dar und sind nicht als abschließende Auflistung zu verstehen.
Lipobay/Baycol: Im Zuge der Auseinandersetzungen um Lipobay/Baycol sind mit Stand 20. April 2007 weltweit noch ca. 1.230 Klagen anhängig (davon ca. 1.175 in den USA, einschließlich mehrerer Sammelklagen). Bis zum selben Datum hatte Bayer 3.160 Lipobay/Baycol-Fälle weltweit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verglichen, wofür insgesamt rund 1.162 MIO US-$ gezahlt wurden. In den USA wurden bislang fünf Prozesse in erster Instanz ausgetragen. Sie endeten alle zu unseren Gunsten.
Nach den nun schon über fünf Jahre andauernden gerichtlichen Auseinandersetzungen sind uns derzeit in den USA weniger als 20 Fälle bekannt, in denen aus unserer Sicht ein Vergleich in Frage kommt. Wir können jedoch nicht ausschließen, dass uns noch weitere Fälle von schweren Nebenwirkungen durch Lipobay/Baycol bekannt werden. Außerdem könnte es auch noch weitere Vergleiche außerhalb der USA geben.
Nach der eingetretenen Ausschöpfung des bestehenden Versicherungsschutzes in den Lipobay/Baycol-Verfahren ist es – abhängig vom zukünftigen Verlauf der Verfahren – möglich, dass Bayer weiteren Belastungen ausgesetzt wird, die durch die bereits getroffenen bilanziellen Maßnahmen nicht mehr abgedeckt sind. Wir werden die Frage bilanzieller Vorsorge abhängig von der Entwicklung der Verfahren regelmäßig überprüfen.
Die nachfolgend beschriebenen Rechtsverfahren stellen die aus heutiger Sicht wesentlichen Rechtsrisiken dar und sind nicht als abschließende Auflistung zu verstehen.
Lipobay/Baycol: Im Zuge der Auseinandersetzungen um Lipobay/Baycol sind mit Stand 20. April 2007 weltweit noch ca. 1.230 Klagen anhängig (davon ca. 1.175 in den USA, einschließlich mehrerer Sammelklagen). Bis zum selben Datum hatte Bayer 3.160 Lipobay/Baycol-Fälle weltweit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verglichen, wofür insgesamt rund 1.162 MIO US-$ gezahlt wurden. In den USA wurden bislang fünf Prozesse in erster Instanz ausgetragen. Sie endeten alle zu unseren Gunsten.
Nach den nun schon über fünf Jahre andauernden gerichtlichen Auseinandersetzungen sind uns derzeit in den USA weniger als 20 Fälle bekannt, in denen aus unserer Sicht ein Vergleich in Frage kommt. Wir können jedoch nicht ausschließen, dass uns noch weitere Fälle von schweren Nebenwirkungen durch Lipobay/Baycol bekannt werden. Außerdem könnte es auch noch weitere Vergleiche außerhalb der USA geben.
Nach der eingetretenen Ausschöpfung des bestehenden Versicherungsschutzes in den Lipobay/Baycol-Verfahren ist es – abhängig vom zukünftigen Verlauf der Verfahren – möglich, dass Bayer weiteren Belastungen ausgesetzt wird, die durch die bereits getroffenen bilanziellen Maßnahmen nicht mehr abgedeckt sind. Wir werden die Frage bilanzieller Vorsorge abhängig von der Entwicklung der Verfahren regelmäßig überprüfen.
Cipro®: Gegen Bayer sind seit Juli 2000 in den USA 39 Sammelklagen und eine Einzelklage im Zusammenhang mit dem Medikament Cipro® anhängig. Die Kläger werfen Bayer und anderen ebenfalls beklagten Unternehmen vor, dass ein zwischen Bayer und der Firma Barr Laboratories, Inc., im Jahr 1997 geschlossener Vergleich zur Beendigung eines Patentrechtsstreits um die Gültigkeit eines Cipro®-Patents bestimmte wettbewerbsrechtliche Vorschriften verletzt haben soll. Damit sei ab 1997 die Vermarktung von generischem Ciprofloxacin verhindert worden. Die Kläger beanspruchen insbesondere entsprechenden Schadenersatz, der nach amerikanischem Recht verdreifacht werden solle. Das betreffende Patent wurde nach dem Vergleich mit Barr durch das US-Patentamt nochmals überprüft und bestätigt und anschließend mehrfach erfolgreich in Verfahren vor US-Bundesgerichten verteidigt. Das Patent ist inzwischen abgelaufen.
Sämtliche vor Bundesgerichten anhängige Verfahren sind im März 2005 von einem Gericht in New York abgewiesen worden. Die Kläger haben gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Darüber hinaus sind vor einigen bundesstaatlichen Gerichten weitere Klagen anhängig. Bayer ist überzeugt, gute Argumente zur Verteidigung gegen die erhobenen Ansprüche zu haben, und wird sich in diesen Verfahren weiterhin entschieden zur Wehr setzen.
Sämtliche vor Bundesgerichten anhängige Verfahren sind im März 2005 von einem Gericht in New York abgewiesen worden. Die Kläger haben gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Darüber hinaus sind vor einigen bundesstaatlichen Gerichten weitere Klagen anhängig. Bayer ist überzeugt, gute Argumente zur Verteidigung gegen die erhobenen Ansprüche zu haben, und wird sich in diesen Verfahren weiterhin entschieden zur Wehr setzen.
Medrad: Wie in der Vergangenheit bereits berichtet, wurde die US-amerikanische Bayer-Tochtergesellschaft Medrad von Liebel-Flarsheim Company und deren Muttergesellschaften Mallinckrodt, Inc., and Tyco Healthcare Group LP im Zusammenhang mit Frontloading-Injektoren wegen des Vorwurfs von Patentverletzungen gegenüber Liebel-Flarsheim verklagt. Im März 2007 entschied der U.S. Court of Appeals, dass die fraglichen Patente von Liebel-Flarsheim ungültig sind. Die mit diesen Verfahren verbundenen rechtlichen Risiken sind nach Auffassung von Bayer nicht mehr wesentlich für den Bayer-Konzern.
Yasmin®/YAZ®: Im April 2005 reichte Bayer Schering Pharma vor einem US-Bundesgericht eine Patentverletzungsklage gegen Barr Pharmaceuticals, Inc., und Barr Laboratories, Inc., ein. Darin wird Barr wegen seiner in einem ANDA-Zulassungsverfahren angestrebten generischen US-Version des oralen Verhütungsmittels Yasmin® von Bayer Schering Pharma Patentverletzung vorgeworfen. Im Juni 2005 reichte Barr eine Gegenklage ein, in der die Ungültigerklärung des Patents von Bayer Schering Pharma beantragt wurde.
Im Januar 2007 erhielt Bayer Schering Pharma die Mitteilung, dass Barr Laboratories bei der amerikanischen Lebens- und Arzneimittelbehörde FDA ein weiteres ANDA-Zulassungsverfahren hinsichtlich einer generischen US-Version des oralen Verhütungsmittels YAZ® von Bayer Schering Pharma eingeleitet hat. Bayer Schering Pharma hat für die Indikation von YAZ® als orales Verhütungsmittel gesetzliche FDA-Marktexklusivität bis März 2009.
Die besondere Bedeutung der beiden oralen Kontrazeptiva Yasmin® und YAZ® für das Geschäft ist offenkundig. Bayer ist fest entschlossen, die führende Position auf diesem Gebiet weiter auszubauen.
Im Januar 2007 erhielt Bayer Schering Pharma die Mitteilung, dass Barr Laboratories bei der amerikanischen Lebens- und Arzneimittelbehörde FDA ein weiteres ANDA-Zulassungsverfahren hinsichtlich einer generischen US-Version des oralen Verhütungsmittels YAZ® von Bayer Schering Pharma eingeleitet hat. Bayer Schering Pharma hat für die Indikation von YAZ® als orales Verhütungsmittel gesetzliche FDA-Marktexklusivität bis März 2009.
Die besondere Bedeutung der beiden oralen Kontrazeptiva Yasmin® und YAZ® für das Geschäft ist offenkundig. Bayer ist fest entschlossen, die führende Position auf diesem Gebiet weiter auszubauen.
LLRICE: Seit August 2006 haben in den USA Reisanbauer, Großhändler und Reismühlen gegen Bayer CropScience LP mehrere zivilrechtliche Schadenersatzklagen einschließlich Sammelklagen erhoben. Die Kläger machen geltend, wirtschaftliche Schäden dadurch erlitten zu haben, dass Spuren des gentechnisch veränderten Reises aus der „Liberty Link“-Serie (kurz LLRICE) in Proben herkömmlichen Langkornreises, wie er in den USA angebaut wird, nachgewiesen wurden. Sie behaupten insbesondere, dass die deshalb von der EU-Kommission und anderen Ländern verhängten Einfuhrverbote zu einem Verfall der Handelspreise für Langkornreis geführt hätten. Nach seiner Entwicklung wurde LLRICE in Zusammenarbeit mit Dritten, darunter einem Institut für Züchtungsforschung in den USA, weiter getestet. Die Entwicklung dieser Linie wurde jedoch nicht zur Vermarktung weitergeführt.
Im März 2007 wurden Spuren von LLRICE 62 und LLRICE 604 in dem durch BASF vermarkteten konventionellen Hybridreis Clearfield 131 gefunden. Das amerikanische Landwirtschaftsministerium USDA hat daraufhin den Verkauf und das Aussähen von Clearfield 131 vorläufig untersagt.
Das USDA und die amerikanische Lebens- und Arzneimittelbehörde FDA haben bestätigt, dass LLRICE 62, 601 und 604 sicher für die Gesundheit, für den Einsatz in Nahrungs- und Futtermitteln wie auch für die Umwelt sind. Das USDA hat bereits 1999 für LLRICE 62 und im November 2006 auf Antrag von Bayer CropScience für LLRICE 601 die Zulassung erteilt.
Bayer ist überzeugt, gute Argumente zur Verteidigung gegen die erhobenen Ansprüche zu haben, und wird sich in diesen Verfahren entschieden zur Wehr setzen.
Im März 2007 wurden Spuren von LLRICE 62 und LLRICE 604 in dem durch BASF vermarkteten konventionellen Hybridreis Clearfield 131 gefunden. Das amerikanische Landwirtschaftsministerium USDA hat daraufhin den Verkauf und das Aussähen von Clearfield 131 vorläufig untersagt.
Das USDA und die amerikanische Lebens- und Arzneimittelbehörde FDA haben bestätigt, dass LLRICE 62, 601 und 604 sicher für die Gesundheit, für den Einsatz in Nahrungs- und Futtermitteln wie auch für die Umwelt sind. Das USDA hat bereits 1999 für LLRICE 62 und im November 2006 auf Antrag von Bayer CropScience für LLRICE 601 die Zulassung erteilt.
Bayer ist überzeugt, gute Argumente zur Verteidigung gegen die erhobenen Ansprüche zu haben, und wird sich in diesen Verfahren entschieden zur Wehr setzen.
Kautschuk, Polyester-Polyole, Urethane:
Verfahren bei Produktlinien im ehemaligen Bereich Kautschuk
Verfahren bei Produktlinien im ehemaligen Bereich Kautschuk
Mehrere wettbewerbsrechtliche Verfahren in den USA, Kanada und der EU im Zusammenhang mit behauptetem kartellrechtswidrigem Verhalten bei Produktlinien im ehemaligen Bereich Kautschuk wurden abgeschlossen. Andere sind weiterhin anhängig. Die Verfahren des US-Justizministeriums sind, wie bereits berichtet, abgeschlossen. Im November 2006 hat die EU-Kommission das Verfahren im Zusammenhang mit BR/ESBR beendet und Geldbußen gegen mehrere Unternehmen verhängt. Bayer wurde eine Strafe in vollem Umfang erlassen.
In den USA und Kanada sind gegen die Bayer AG und einige ihrer Tochtergesellschaften sowie andere Unternehmen zahlreiche zivilrechtliche Schadenersatzklagen einschließlich Sammelklagen erhoben worden. Die Klagen betreffen Kautschuk-Chemikalien, EPDM, NBR und Polychloropren-Kautschuk (CR). Wie bereits berichtet, hat Bayer die Verfahren, die als wesentlich eingeschätzt wurden, durch Vergleiche beendet.
In den USA und Kanada sind gegen die Bayer AG und einige ihrer Tochtergesellschaften sowie andere Unternehmen zahlreiche zivilrechtliche Schadenersatzklagen einschließlich Sammelklagen erhoben worden. Die Klagen betreffen Kautschuk-Chemikalien, EPDM, NBR und Polychloropren-Kautschuk (CR). Wie bereits berichtet, hat Bayer die Verfahren, die als wesentlich eingeschätzt wurden, durch Vergleiche beendet.
Verfahren bei Polyester-Polyolen, Urethanen und Urethan-Chemikalien
In den USA wurde, wie bereits berichtet, das Verfahren des Justizministeriums gegen die Bayer Corporation abgeschlossen. In Kanada ist gegen die Bayer Corporation noch ein behördliches Verfahren wegen angeblicher wettbewerbswidriger Aktivitäten im Bereich von Adipinsäure-basierten-Polyester-Polyolen anhängig.
In den USA sind gegen Bayer zivilrechtliche Schadenersatzklagen einschließlich Sammelklagen erhoben worden, die Vorwürfe unerlaubter Preisabsprachen im Bereich der Polyester-Polyole, Urethane und Urethan-Chemikalien beinhalten. In Kanada wurden entsprechende Klagen zu Polyester-Polyolen erhoben. Bayer hat eine Reihe von US-Klagen durch Vergleich beendet. Diese Vergleiche beenden nicht alle zivilrechtlichen Klagen und verhindern nicht die Erhebung neuer Klagen.
In den USA sind gegen Bayer zivilrechtliche Schadenersatzklagen einschließlich Sammelklagen erhoben worden, die Vorwürfe unerlaubter Preisabsprachen im Bereich der Polyester-Polyole, Urethane und Urethan-Chemikalien beinhalten. In Kanada wurden entsprechende Klagen zu Polyester-Polyolen erhoben. Bayer hat eine Reihe von US-Klagen durch Vergleich beendet. Diese Vergleiche beenden nicht alle zivilrechtlichen Klagen und verhindern nicht die Erhebung neuer Klagen.
Verfahren bei Polyether-Polyolen und anderen Vorprodukten für Urethan-Endprodukte
In den USA sind gegen Bayer zivilrechtliche Schadenersatzklagen in Form von Sammelklagen erhoben worden. Die Verfahren beinhalten Vorwürfe unerlaubter Preisabsprachen bei Polyether-Polyolen und bestimmten Vorprodukten für Urethan-Endprodukte. Bayer hat in den USA eine Sammelklage mit einer Klägergruppe verglichen, die ca. 75 Prozent der direkten Käufer von Polyether-Polyolen, MDI und TDI (und entsprechender Systeme) repräsentiert. Dieser Vergleich wurde in der Zwischenzeit gerichtlich genehmigt. Die übrigen direkten Käufer haben sich an dem Vergleich nicht beteiligt („opt out“). Sie sind weiterhin berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Bislang wurden allerdings keine Klagen erhoben. In Kanada ist außerdem eine Sammelklage direkter und indirekter Käufer von Polyether-Polyolen, MDI und TDI (und entsprechender Systeme) anhängig. Weiterhin wurde Bayer in diesem Zusammenhang im Februar 2006 eine Verfügung zur Vorlage von Unterlagen („Subpoena“) vom US-Justizministerium zugestellt.
Auswirkungen dieser Kartellverfahren auf Bayer
Unter Ausschluss des Teils, für den Lanxess verantwortlich ist, haben sich die Rückstellungen für die vorgenannten Zivilverfahren durch Vergleichszahlungen von 285 MIO € im Jahr 2005 auf 124 MIO € zum 31. März 2007 verringert.
Bayer wird weiterhin in geeigneten Fällen Vergleiche anstreben. Bayer wird sich auch zukünftig entschieden verteidigen, wenn solche Vergleiche nicht erreichbar sind.
Das mit der Gesamtheit der vorgenannten Verfahren verbundene finanzielle Risiko ist über bereits gezahlte Beträge und die gebildeten Rückstellungen hinaus wegen der beträchtlichen Ungewissheit dieser Verfahren derzeit nicht bezifferbar. Daher konnte eine weitere bilanzielle Vorsorge nicht getroffen werden. Die Gesellschaft erwartet, dass im Verlauf der genannten Verfahren weitere Aufwendungen erforderlich werden.
Bayer wird weiterhin in geeigneten Fällen Vergleiche anstreben. Bayer wird sich auch zukünftig entschieden verteidigen, wenn solche Vergleiche nicht erreichbar sind.
Das mit der Gesamtheit der vorgenannten Verfahren verbundene finanzielle Risiko ist über bereits gezahlte Beträge und die gebildeten Rückstellungen hinaus wegen der beträchtlichen Ungewissheit dieser Verfahren derzeit nicht bezifferbar. Daher konnte eine weitere bilanzielle Vorsorge nicht getroffen werden. Die Gesellschaft erwartet, dass im Verlauf der genannten Verfahren weitere Aufwendungen erforderlich werden.
Schiedsverfahren Propylenoxid
Wie bereits berichtet, hat ein Schiedsgericht im Mai 2006 der Lyondell Chemical Co. die gegen Bayer geltend gemachten Ansprüche zuerkannt. Gegenstand des Schiedsverfahrens waren Ansprüche aufgrund unterschiedlicher Vertragsauslegung im Zusammenhang mit einem Joint Venture zur Herstellung von Propylenoxid. Bayer hatte die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Lyondell wollte demgegenüber eine Bestätigung der Entscheidung erwirken und beanspruchte Zinsen für die Zeit bis zum Schiedsspruch. Am 20. März 2007 wies der Texas District Court den Antrag von Bayer zurück, bestätigte teilweise die Entscheidung des Schiedsgerichts und verfügte zusätzliche Beweiserhebungen hinsichtlich eines Themas, bei dem die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht bestätigt wurde. Bayer hat für den gesamten Vorgang eine entsprechende bilanzielle Vorsorge getroffen. Daneben hat Bayer im Januar 2007 eine weitere Klage gegen Lyondell vor einem US-Gericht erhoben, mit der die Anpassung eines Vertrags und die Rückzahlung bestimmter Beträge verfolgt wird, die angeblich von Bayer geschuldet werden.



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